Der Verkauf der angemieteten Wohnung sorgt bei vielen Mieter:innen für Verunsicherung. Doch gemäß dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 Abs. 1 BGB) sind bestehende Mietverhältnisse zunächst weiterhin geschützt. Weder der Verkauf der Wohnung noch die neue Eigentümerschaft können einen bestehenden Mietvertrag einfach "aushebeln" – also eine Kündigung oder Mieterhöhung aussprechen. Ein bestehender Mietvertrag bleibt also auch unter neuer Eigentümerschaft grundsätzlich unverändert bestehen.
Was kann sich für Mieter:innen ändern?
Mit einem Eigentümerwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die neue Eigentümerschaft über. In dem Zusammenhang können sich beispielsweise Ansprechpersonen oder Kontoverbindungen ändern.
Wird eine Mietwohnung während des laufenden Mietverhältnisses im Zuge eines Verkaufes in eine Eigentumswohnung umgewandelt, gelten besondere Schutzrechte. So soll zum Beispiel eine sofortige Eigenbedarfskündigung durch die neue Eigentümerschaft unterbunden werden. Die gesetzliche Regelfrist beträgt drei Jahre. In NRW greift in Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt sogar eine verlängerte Kündigungssperrfrist bis zu acht Jahren.
Die Sperrfrist gilt nicht beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses, das nicht in Eigentumswohnungen aufgeteilt ist oder wenn die Wohnung bereits vor dem Einzug als Eigentumswohnung registriert war. Ausnahmen können außerdem beim Verkauf an enge Familienangehörige oder durch besondere Vereinbarungen im Mietvertrag gelten.
Unsere Tipps bei einem Wohnungsverkauf:
Mieterinnen und Mieter sollten bei einem Wohnungsverkauf keine vorschnellen Vereinbarungen unterschreiben und darauf achten, dass Besichtigungen rechtzeitig angekündigt werden. Neue Kontoverbindungen sollten erst nach ausreichender Legitimation akzeptiert werden. Zudem empfiehlt es sich, Mieterhöhungen und Kündigungen sorgfältig zu prüfen sowie Angebote für einen freiwilligen Auszug gut abzuwägen.
Grundsätzlich gilt: Ein Eigentümerwechsel ändert nichts an den Rechten von Mieterinnen und Mietern. Wer unsicher ist, welche Regelungen im konkreten Fall gelten oder wie auf Schreiben der neuen Eigentümerschaft reagiert werden sollte, sollte sich frühzeitig bei einem Mieterverein beraten lassen.

