Sie möchten Energie sparen? Wir möchten Ihnen dabei helfen.

Checken Sie hier ihren Energieverbrauch und erhalten Sie wertvolle Energiespartipps von CO2online

online-checks

Zur Erstellung der jährlichen Betriebskostenspiegel ist ausreichendes Datenmaterial notwendig.

Bitte unterstützen Sie uns und stellen auch Sie uns Ihre Betriebskosten-Daten zur Verfügung.

Zur Dateneingabe

Kampagne Mietenstopp

Errechne Deine Mietenbilanz

Mach Deine Mietentwicklung sichtbar und schick sie direkt an Deinen Abgeordneten!

Bilanz errechnen

Unwirksame Betriebskostenabrechnung

Eine Betriebskostenabrechnung ist schon aus formellen Gründen unwirksam, wenn unterschiedliche Kostenpositionen, wie Straßenreinigung und Grundsteuer, in einer Position zusammengefasst werden, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 285/15). Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter entscheidend. Dazu ist es notwendig, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist. Die Karlsruher Richter betonten, im Hinblick auf einzelne Kostenpositionen in der Abrechnung sei die Nachvollziehbarkeit nur gewährleistet, wenn der Vermieter eine Auflistung vornimmt, die den einzelnen Ziffern und Positionen des Betriebskostenkatalogs der Betriebskostenverordnung entspricht. So sei bei der Kostenposition der „Sach- und Pflichtversicherungen“ eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich. Unzulässig sei es aber, völlig unterschiedliche Kostenpositionen wie Straßenreinigung und Schornsteinreinigung oder Kosten der Wasserversorgung und der Beleuchtung zusammenzufassen.

 

Nach Angaben des DMB lässt der Bundesgerichtshof von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zu. So hatte er vor Jahren schon entschieden, dass sachlich eng zusammenhängende Kostenpositionen, wie Frischwasser und Schmutzwasser zusammengefasst werden dürfen, wenn die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknüpft wird.

 

Haben Sie Fragen zu Ihrem Mietverhältnis oder Ärger mit Ihrem Vermieter?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf:

Tel  02171/ 40 158 00
info@mv-lev.de

 

Geschäftsstelle

Kölner Straße  39 - 41
51379 Leverkusen
Tel  02171/ 40 158 00
Fax 02171 / 40 158 10
info@mv-lev.de

Neue Öffnungs-/ Sprechzeiten ab 01.03.2023

Öffnungs-/ Sprechzeiten

Montag /  Dienstag / Mittwoch
08.00-13.00 Uhr & 14.00-17.00 Uhr

Donnerstag
08.00-13.00 Uhr & 14.00-18.00 Uhr

Freitag
08.00-13.00 Uhr

Termine nach Vereinbarung