Immer öfter präsentieren Vermieter ihren neuen Mietern bei Vertragsunterschrift einen so genannten Staffelmietvertrag.
Zwar sind dann nach Angaben des Deutschen Mieterbundes im laufenden Mietverhältnis Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung ausgeschlossen. Allerdings kann der Vermieter im Gegenzug jährliche Mietpreissteigerungen von vorn herein festlegen, bei den einzelnen Staffeln muss die Kappungsgrenze nicht beachtet werden, und die ortsübliche Vergleichsmiete kann überschritten werden.
Aber: Die vorhandenen Regelungen zur Mietpreisbremse müssen eingehalten werden, für jede einzelne Staffel.
Nach dem Gesetz muss zwischen zwei Mietpreisstaffeln mindestens ein Jahr liegen. Eine Staffelmiete im Halbjahresturnus ist deshalb unwirksam. Schon im Mietvertrag muss die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich genannt oder aber der jeweilige Erhöhungsbetrag angegeben werden. Steht im Mietvertrag lediglich, dass sich die Miete jedes Jahr um 5 Prozent erhöht, ist die Vereinbarung unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn für die Staffelmiete anfangs Geldbeträge und später Prozentsätze ausgewiesen werden. Auch diese Vereinbarung ist unwirksam (BGH VIII ZR 197/11).
Bei einem unbefristeten Staffelmietvertrag kann der Mieter die Wohnung jederzeit mit der gesetzliche Frist von drei Monaten kündigen.
Häufig wird im Zusammenhang mit einem Staffelmietvertrag aber gleichzeitig ein Kündigungsausschluss oder Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbart. Der ist längstens für vier Jahre zulässig. Zum Ablauf der Vierjahresfrist muss der Mieter nach Angaben des Deutschen Mieterbundes unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen können.
Enthält der Vertrag einen Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren, ist die Regelung als Formularvereinbarung insgesamt unwirksam, so dass der Mieter wiederum jederzeit fristgemäß kündigen kann.