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Rasen oder Wiese

Auch wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, den angemieteten Garten zu pflegen, darf der Vermieter keine Vorgaben machen, wie die Gartenpflege konkret auszusehen hat. Der Vermieter hat insoweit kein Direktionsrecht, entschied das Landgericht Köln (AZ 1 S 119/09).

Das gilt auch, wenn der Mieter völlig andere Vorstellungen von Gartengestaltung und Gartenpflege entwickelt. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hat der Vermieter seinem Mieter zu Vertragsbeginn einen „englischen Rasen“ überlassen, der sich im Laufe der Mietzeit dann zu einer Wiese mit Klee und Unkraut wandelte.
Für den Vermieter ein klarer Fall von „unterlassener Gartenpflege“ und Verwahrlosung. Er klagte auf Zutritt, wollte Vertikutierarbeiten im Mietergarten durchführen lassen.

Das Landgericht Köln wies die Klage nach Darstellung des DMB ab. Der Mieter sei in der Gestaltung der Gartenpflege frei. Wenn er eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehe, habe das nichts mit einer Verwahrlosung des Gartens zu tun.

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