Alle Gegenstände und Einrichtungen, die sich bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung befinden, gelten grundsätzlich als mitvermietet. Anders nur, so der Deutsche Mieterbund, wenn der Mieter die Gegenstände vom Vermieter oder seinem Vormieter übernommen und gekauft hat.
Das gilt für die üblichen Einrichtungsgegenstände, wie Waschbecken, Badewanne und Toilettenbecken. Dazu gehören aber auch vom Vermieter zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände, wie Teppichböden, Warmwasseraufbereitungsgerät, Wandschränke, Einzelöfen, Einbauküche oder Herd, Kühlschrank bzw. Spüle.
Der Mieter darf die mitvermieteten Einrichtungen und Gegenstände im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Verschleiß bzw. Abnutzungen der Gegenstände sind durch die Zahlung der Miete abgegolten.
Für notwendig werdende Reparaturen und Erneuerungen ist der Vermieter zuständig. Er muss nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes auch die Kosten tragen. Der Vermieter darf im Zuge von notwendigen Reparaturen und Erneuerung dem Mieter die zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände nicht wegnehmen oder gegen minderwertigere austauschen.
Hat der Mieter vorsätzlich oder aus Unachtsamkeit Schäden an den Einrichtungsgegenständen verursacht, kann der Vermieter Schadensersatz fordern.