Mietverträge werden im Regelfall zeitlich unbefristet abgeschlossen. Dann können Mieter jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Begründung für die Kündigung benötigen sie nicht. Befristete Mietverträge mit einer festen Laufzeit sind nach dem Gesetz ausgeschlossen. Lediglich qualifizierte Zeitmietverträge, in denen der Vermieter von Anfang an angeben muss, warum das Mietverhältnis befristet wird und wie er die Wohnung nach der Befristung nutzen will, sind noch möglich.
Aber es gibt einen Sonderfall. Nach Angaben des DMB-Mietervereins können Mieter und Vermieter auf ihr Kündigungsrecht bis zu 4 Jahre lang verzichten. Wer als Mieter einen derartigen Mietvertrag unterzeichnet hat, ist 4 Jahre lang an die Wohnung gebunden, kann nicht kündigen.
Ein Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss darf nicht länger als maximal 4 Jahre dauern und ist nur wirksam, wenn er für beide Vertragsparteien gilt. Ist die Zeitspanne länger, ist der Kündigungsausschluss von Anfang an unwirksam. Die Frist von 4 Jahren wird ab Vertragsschluss, nicht ab Einzug gerechnet. Die Kündigung muss zum Ende des 4. Jahres möglich sein. Die Kündigungsfrist darf also nicht noch zu den 4 Jahren hinzukommen.
Der Deutsche Mieterbund warnt vor Vertragsklauseln, die das Kündigungsrecht zeitlich befristet ausschließen, und empfiehlt, Mietverträge vor Unterschrift sorgfältig zu prüfen. Notfalls sollte versucht werden, eine Vereinbarung aufzunehmen, wonach der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden darf, wenn er einen Nachmieter stellt.